Satzung

 

Förderverein Brückenpflege Konstanz e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderverein Brückenpflege Konstanz e.V.
Der Sitz des Vereins ist in Konstanz.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Arbeit der Brückenpflegekräfte am Klinikum Konstanz mit seinen Einnahmen aus Beiträgen und Spenden. Durch diese zusätzlichen finanziellen Leistungen soll es den Brückenpflegekräften ermöglicht werden, über den von den Krankenkassen finanzierten Umfang hinaus tätig zu werden. Ziel des Fördervereins Brückenpflege Konstanz ist es, sowohl die personelle Situation, als auch die Sachausstattung der Brückenpflege zu verbessern. Dadurch soll eine bessere Ergänzung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung erreicht werden, um auf diese Weise eine möglichst optimale Versorgung und Betreuung der Patienten sicherzustellen.

Der Verein wird keinen Einfluss auf die inhaltliche Arbeit der Brückenpflegekräfte am Klinikum Konstanz nehmen.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung ( §§ 51 ff AG ). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes oder Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Klinikum Konstanz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Vereinszwecks, wie er in der Satzung niedergelegt ist, zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, aber auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

2. Die Mitgliedschaft endet

a) bei natürlichen Personen mit dem Tod oder bei juristischen Personen mit der Auflösung des Mitgliedes

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder auf anteilige Rückerstattung des Beitrags für das laufende
Geschäftsjahr.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

I. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Bei den Mitgliedsbeiträgen kann zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden werden.

2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungs-
berichtes, Entlastung des Vorstandes,

b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

d) Änderung der Satzung,

e) Auflösung des Vereins,

t) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,

g) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

i) Wahl von zwei Rechnungsprüfern.

2. a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, und zwar im ersten Halbjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

  • der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder
  • ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens

folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es

an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die

Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen. Vorstandswahlen erfolgen auf Antrag durch schriftliche geheime Abstimmung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 (zehn) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Änderung des Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins ist Beschlussfähigkeit nur gegeben, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann

die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und die zuletzt übrigen Mitglieder.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses. Über die Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 7 Vorstand

• Der Vorstand besteht aus fünf Personen: dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, und zwei Beisitzern (Gesamtvorstand). Von den stellvertretenden Vorsitzenden ist einer für die Schriftführung und einer für die Finanzen zuständig.

2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BOB (Vertretungsvorstand). Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur dann den Verein vertreten dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

• Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

• Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.

c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

• Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.
Der Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen bei Bedarf ein, oder wenn es mindestens
ein Vorstandsmitglied verlangt.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der bei den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Sitzung. Die Einladung soll die Tagesordnungspunkte beinhalten.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.
Über die Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage dem Protokoll beizufügen.

§ 8 Rechnungsprüfung

Kassen- und Rechnungsprüfung des Vereins wird von zwei von der Mitgliederversammlung gestellten Prüfern durchgeführt. Diese schlagen auf der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands vor.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.